Joachim Dethlefs : Steuerberater Hamburg


Abgeltungssteuer, Steuererklärung ?

Die neue Abgeltungsteuer, welche zum 1.1.2009 in Kraft tritt, wurden von der Politik u. a. dadurch gelobt, dass sie zur Vereinfachung der Bürokratie im Steuerrecht beitragen würde und dass insbesondere keine Steuerveranlagungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr notwendig wären. Anders gesagt: Kapi-talanleger mit solchen Einkünften bräuchten für diese gar keine Steuererklärungen mehr abgeben und auch keinen Steuerberater mehr. Vielmehr würde alles die Hausbank erledigen.
Dem ist leider nicht so, wie ich/wir Ihnen anhand von acht Beispielen aufzeigen wollen. In all diesen und ggf. weiteren Fällen sollten Sie auch nach 2008 noch eine Steuererklärung abgeben und einen Steuerberater aufsuchen.
1. Sparer-Pauschbetrag:
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 addiert sich der aktuelle Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR zusammen mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR zum Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person. Für Ehegatten mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.602 EUR. Wurden die Sparer-Pauschbeträge mangels ausreichender Einkünfte nicht ausgeschöpft oder wurde es versäumt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, sollte auf alle Fälle eine Steu-ererklärung abgeben werden.
2. Verluste:
Ab 2009 ist für Spekulationsverluste kein Verlustrücktrag mehr möglich. Konnten Sie bisher Spekulationsver-luste in das Vorjahr zurück tragen, ist mit Einführung der Abgeltungsteuer nur noch ein Vortrag möglich. Realisierte Verluste mindern somit künftig nur die Einkünfte, die der Kapitalanleger in den folgenden Veran-lagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Dabei dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsenno-tierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermö-gen (z. B. Zinsen, Dividenden), sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Sofern künftig ein Verlustvortrag geltend gemacht werden soll, ist eine Steuererklärung notwendig. Dasselbe gilt auch, wenn Verluste unter mehreren Depots ausgeglichen werden sollen. Wenn Sie ab 2009 mehrere Wertpapierdepots unterhalten, und ein Depot mehr Verluste als Gewinne bringt, kann der Verlustüberhang mit dem Gewinn aus einem anderen Depot nicht automatisch verrechnet werden. Stattdessen müssen Sie bei jeder Ihrer Depotbanken eine Verlustbescheinigung nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres beantragen. Mit der Bescheinigung können Sie nun Gewinne aus dem Depot A mit Verlus-ten aus dem Depot B aufrechnen. Dies kann aber nur im Veranlagungsverfahren und mit einer Steuererklä-rung erfolgen. Bestimmte Punkte gibt es bei der Verlustverrechnung zu beachten. Diese erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
3. Banken- bzw. Depotwechsel
Keine besonderen Probleme werden sich im Regelfall ergeben, wenn sich ein Banken- bzw. Depotwechsel im Inland vollzieht. Wechseln Sie ab 2009 Ihr Kreditinstitut und lassen Sie gleichzeitig Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, ist die übertragende Inlandsbank verpflichtet, der empfangenden Bank alle Steu-er relevanten Daten (Anschaffungskosten usw.) zu übermitteln. Regelmäßig wird es aber zu Schwierigkeiten kommen bei einem Banken- bzw. Depotwechsel vom Ausland in das Inland. In vielen Fällen wird die Aus-landsbank brauchbare Steuerdaten nicht übermitteln bzw. ein Nachweis über ein ausländisches Kreditinstitut nicht erbracht werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die übertragende Bank ein Kreditinstitut mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR ist (z. B. alle Schweizer Konten, die übertragen werden sollen). Ist die übertragende Bank in einem anderen Vertragsstaat der EU/des EWR ansässig, kann der Nachweis der An-schaffungsdaten durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts erbracht werden. Selbst aufbewahrte Bankbelege zählen nicht als Nachweis.
Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, muss die neue Depot führende Bank im Inland im Falle der Ver-äußerung der übertragenen Wertpapiere als Veräußerungsgewinn 30 % der Einnahmen aus der Veräuße-rung oder Einlösung ansetzen und Abgeltungsteuer darauf abführen. Zuviel gezahlte Steuern können Sie hier nur mit einer Steuererklärung wieder zurückholen.
Zum Nachweis der richtigen Anschaffungsdaten sind Sie berechtigt, nicht aber verpflichtet. Sie können es im Einzelfall auch bei dem Pauschalabzug belassen. Ich/wir errechnen für Sie gerne den steuerpflichtigen Ver-äußerungsgewinn und analysieren für Sie in diesem Zusammenhang, welche Variante die bessere ist, ent-weder die 30 %-Methode oder der tatsächliche Veräußerungsgewinn.
4. Anschaffungskosten-Berichtigung
In Veräußerungsfällen von Wertpapieren kann es künftig vorkommen, dass Ihre Depotbank bestimmte An-schaffungskosten im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt hat. Sofern Sie (weitere) Anschaffungskosten geltend machen wollen, die Ihren abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn min-dern, müssen Sie dies im Rahmen einer Steuererklärung tun. Sprechen Sie uns an, welche Kosten Sie als weitere Anschaffungskosten Steuer mindernd geltend machen können.
5. Lebensversicherungsverträge
Bei Versicherungsleistungen wird die Abgeltungsteuer zwar direkt vom Versicherungsunternehmen an die Finanzkasse abgeführt, so dass Sie damit im Regelfall nichts zu tun haben. Dies gilt aber nicht für alle Fälle. Denn die Versicherung berechnet die Steuer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleis-tung und der geleisteten Beiträge. Dies führt in Fällen, in denen ein gebrauchter Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde, zu einer Überbesteuerung. Denn der gezahlte Kaufpreis ist wegen der auf den Sparanteil der Versicherungsbeiträge aufgelaufenen Erträge regelmäßig höher als die Summe der gegen-über der Versicherung geleisteten Beiträge. Der gezahlte Kaufpreis liegt dem Versicherungsunternehmen aber nicht vor.
In solchen Fällen müssen daher die (höheren) Anschaffungskosten in Form des Kaufpreises der Versiche-rungsleistung im Steuerveranlagungsverfahren steuermindernd gegengerechnet werden. Hierzu ist eine Steuererklärung notwendig. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine gebrauchte Police erworben haben. Selbstverständlich bin ich/sind wir dabei behilflich.
6. Kirchensteuer
Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe die Einkommensteuer, das wissen Sie. Im Rahmen der neuen Abgeltungsteuer wird dies in der Form berücksichtigt, dass sich der effektive Abgeltungsteuersatz im Kir-chensteuerabzugsverfahren auf 24,51 % ermäßigt. Damit ist der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausga-be im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insoweit ausgeschlossen.
Ich/wir möchten Sie aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass der ermäßigte Abgeltungsteuersatz nur dann zum Tragen kommt, wenn der Kirchensteuerabzug beim Depot führenden Institut beantragt worden ist. An-dernfalls ist die Festsetzung der Kirchensteuer in der Steuerveranlagung vorzunehmen. Die Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung ist insoweit wieder erforderlich. Sprechen Sie mich//uns wegen des Steuer mindernden Effekts des Sonderausgabenabzugs bei der Kirchensteuer unbedingt an.
7. Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern können auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden. Zur Geltendmachung der ausländischen Quellensteuer ist unbedingt eine Steuererklärung abzugeben. Sprechen Sie mich/uns an, wenn Ihnen eine ausländische Bank eine EU-Zinssteuer abgezogen hat. Ich/wir holen Ihnen gezahlte EU-Zinssteuern im Veranlagungsverfahren wieder zurück.
8. Niedrigerer Steuersatz
Schließlich ist eine Steuererklärung ratsam, wenn Ihr individueller progressiver Steuersatz unter oder nahe dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Könnte das bei Ihnen der Fall sein, sollten Sie dies mir/uns unbe-dingt mitteilen. Ich/wir errechnen den für Sie maßgeblichen Steuersatz und erläutern Ihnen, inwieweit für Sie das Steuerveranlagungsverfahren im Vergleich zum Abgeltungsteuer-Abzugsverfahren günstiger ist. Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer holen wir ggf. für Sie zurück.

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