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	<title>Steuerberater Dethlefs (Hamburg)</title>
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	<description>Joachim Dethlefs, Steuerberater Hamburg</description>
	<pubDate>Mon, 30 Mar 2009 11:26:15 +0000</pubDate>
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		<title>Abgeltungssteuer, Optimieren Ihrer Wertpapieranlagen</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 07:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Fondsanlagen]]></category>

		<category><![CDATA[Günstigerprüfung]]></category>

		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die herannahende Abgeltungssteuer erfordert eine Neuausrichtung Ihrer bisherigen Geldanlagestrategie, sofern Sie auch weiterhin Ihre Steuerlast minimieren wollen. Denn mit der heutigen Investition entscheiden Sie praktisch, wie viel Steuern Sie ab 2009 zahlen. Ich (wir) analysiere(n) Ihr Wertpapierdepot –gerne auch zusammen mit Ihrem Anlage-/Vermögensberater –, stelle(n) eine individuelle Anlagestrategie zusammen und zeige(n) Ihnen auf, ob und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die herannahende Abgeltungssteuer erfordert eine Neuausrichtung Ihrer bisherigen Geldanlagestrategie, sofern Sie auch weiterhin Ihre Steuerlast minimieren wollen. Denn mit der heutigen Investition entscheiden Sie praktisch, wie viel Steuern Sie ab 2009 zahlen. Ich (wir) analysiere(n) Ihr Wertpapierdepot –gerne auch zusammen mit Ihrem Anlage-/Vermögensberater –, stelle(n) eine individuelle Anlagestrategie zusammen und zeige(n) Ihnen auf, ob und ggf. wo ein dringender Handlungsbedarf besteht.<br />
Ein Handlungsbedarf kann für Sie z.B. dann gegeben sein, wenn Sie überwiegend in festverzinslichen Wert-papieranlagen wie Anleihen usw. investiert haben. In diesem Fall würde ich/ würden wir für Sie unter Einbe-zug Ihres persönlichen Steuersatzes prüfen, ob es für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge ins Jahr 2009 zu verla-gern. Dies könnten Sie beispielsweise durch den Kauf von Zero-Bonds erreichen.<br />
Verschlechtern wird sich das Steuerumfeld hingegen für Beteiligungskapitalanlagen. Sofern Sie bisher in Aktien investiert waren und diese im Privatvermögen hielten, versteuerten Sie im Halbeinkünfteverfahren von einem Euro Dividendenertrag oder steuerpflichtigem Kursgewinn nur 50 Cent und zahlten bei einem Steuersatz von angenommenen 40 % nur 20 Cent. Künftig zahlen Sie aber generell 25 Cent für jeden Euro Dividende oder Kursgewinn.<br />
Inwiefern sich hier größere Aktienkäufe noch vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer – also noch bis zum 31.12.2008 – für Sie lohnen, hängt von mehreren Faktoren ab (siehe Checkliste). So findet die Abgeltungs-steuer keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten „Gewerbebetrieb”, „selbstständiger Arbeit” oder „Vermietung und Verpachtung” zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht von der Abgeltungssteuer tangiert sind Beteiligun-gen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung (siehe Checkliste). Ich/ wir analysie-re/n für Sie, inwieweit Sie Aktien kaufen sollten, um sich in diesem Umfang noch das günstigere alte Recht zu sichern.<br />
Fondsanlagen<br />
Negativ wirkt sich die Abgeltungssteuer auch auf Ihre Fondsanlagen aus. Bisher konnten Investmentfonds realisierte Kursgewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei ausschütten oder thesaurieren. Künftig unter-liegen Ausschüttungen aus Investmentfonds der vollen Abgeltungssteuer, egal, ob es sich dabei um Divi-denden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne handelt. Auch die Regelung, nach der Fondsanteile nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerfrei veräußerbar waren, fällt weg. Aus diesen Gründen kann es für Sie vorteilhaft sein, Fondsanteile noch bis zum 31.12.2008 zu erwerben. Ich/wir analysiere/n das für Sie im Rahmen eines umfassenden Steuer- und Vermögenschecks.<br />
Zertifikate<br />
In einem Überraschungsakt hat die Bundesregierung im Vorfeld der Einführung der Abgeltungssteuer eine Strafsteuer auf Zertifikate beschlossen. Für Sie bedeutet das konkret: Zertifikate, die Sie seit dem 14.3.2007 erworben haben, können Sie auch nach abgelaufener Spekulationsfrist nur bis zum 30.6.2009 steuerfrei veräußern. Danach wird 25 % Abgeltungssteuer fällig. Ziel dieser Politik ist offensichtlich, speziell Endlos-Zertifikate (ohne Endfälligkeitstermin) unattraktiv zu machen. Offensichtlich wird befürchtet, dass vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer massiv Endlos-Zertifikate gekauft werden, um so dieser Steuer auch nach 2009 zu entkommen. Ich/wir analysiere/n für Sie, inwieweit Sie nach dem 14.3.2007 erworbene Zertifikate vor dem 30.6.2009 verkaufen sollten und wie Sie sich durch Umschichtung in vergleichbare Fonds die Steu-erfreiheit weiterhin sichern können.<br />
Werbungskostenabzug<br />
Weitere Konsequenz der neuen Abgeltungssteuer ist, dass Werbungskosten in Verbindung mit Geldanlagen generell nicht mehr berücksichtigt werden, sondern mit dem Sparerpauschbetrag als abgegolten gelten. Der Sparerpauschbetrag wird voraussichtlich auf 801 EUR abgeschmolzen. Werbungskosten, die Ihnen heute anfallen und mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die erst unter dem Abgeltungssteuersystem anfal-len, sind ebenfalls nicht abziehbar. Ich prüfe/wir prüfen für Sie, welche Werbungskosten in Ihrem Fall noch abziehbar sind.<br />
Günstigerprüfung<br />
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird Ihnen gleichzeitig das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranla-gungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D.h., Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen. Und genau hierin liegt die Crux. Ich/wir analysiere/n für Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt.</p>
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		<title>Abgeltungssteuer, Steuererklärung ?</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Oct 2008 07:55:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Abgeltungssteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Bankenwechsel]]></category>

		<category><![CDATA[Sparer-Pauschbetrag]]></category>

		<category><![CDATA[Steuersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Verluste]]></category>

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		<description><![CDATA[Die neue Abgeltungsteuer, welche zum 1.1.2009 in Kraft tritt, wurden von der Politik u. a. dadurch gelobt, dass sie zur Vereinfachung der Bürokratie im Steuerrecht beitragen würde und dass insbesondere keine Steuerveranlagungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr notwendig wären. Anders gesagt: Kapi-talanleger mit solchen Einkünften bräuchten für diese gar keine Steuererklärungen mehr abgeben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Abgeltungsteuer, welche zum 1.1.2009 in Kraft tritt, wurden von der Politik u. a. dadurch gelobt, dass sie zur Vereinfachung der Bürokratie im Steuerrecht beitragen würde und dass insbesondere keine Steuerveranlagungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr notwendig wären. Anders gesagt: Kapi-talanleger mit solchen Einkünften bräuchten für diese gar keine Steuererklärungen mehr abgeben und auch keinen Steuerberater mehr. Vielmehr würde alles die Hausbank erledigen.<br />
Dem ist leider nicht so, wie ich/wir Ihnen anhand von acht Beispielen aufzeigen wollen. In all diesen und ggf. weiteren Fällen sollten Sie auch nach 2008 noch eine Steuererklärung abgeben und einen Steuerberater aufsuchen.<br />
1. Sparer-Pauschbetrag:<br />
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 addiert sich der aktuelle Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR zusammen mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR zum Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person. Für Ehegatten mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 1.602 EUR. Wurden die Sparer-Pauschbeträge mangels ausreichender Einkünfte nicht ausgeschöpft oder wurde es versäumt, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, sollte auf alle Fälle eine Steu-ererklärung abgeben werden.<br />
2. Verluste:<br />
Ab 2009 ist für Spekulationsverluste kein Verlustrücktrag mehr möglich. Konnten Sie bisher Spekulationsver-luste in das Vorjahr zurück tragen, ist mit Einführung der Abgeltungsteuer nur noch ein Vortrag möglich. Realisierte Verluste mindern somit künftig nur die Einkünfte, die der Kapitalanleger in den folgenden Veran-lagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Dabei dürfen Verluste aus der Veräußerung von börsenno-tierten Aktien oder sonstigen Anteilen an einer Körperschaft nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermö-gen (z. B. Zinsen, Dividenden), sondern ausschließlich mit Gewinnen aus solchen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.<br />
Sofern künftig ein Verlustvortrag geltend gemacht werden soll, ist eine Steuererklärung notwendig. Dasselbe gilt auch, wenn Verluste unter mehreren Depots ausgeglichen werden sollen. Wenn Sie ab 2009 mehrere Wertpapierdepots unterhalten, und ein Depot mehr Verluste als Gewinne bringt, kann der Verlustüberhang mit dem Gewinn aus einem anderen Depot nicht automatisch verrechnet werden. Stattdessen müssen Sie bei jeder Ihrer Depotbanken eine Verlustbescheinigung nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres beantragen. Mit der Bescheinigung können Sie nun Gewinne aus dem Depot A mit Verlus-ten aus dem Depot B aufrechnen. Dies kann aber nur im Veranlagungsverfahren und mit einer Steuererklä-rung erfolgen. Bestimmte Punkte gibt es bei der Verlustverrechnung zu beachten. Diese erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.<br />
3. Banken- bzw. Depotwechsel<br />
Keine besonderen Probleme werden sich im Regelfall ergeben, wenn sich ein Banken- bzw. Depotwechsel im Inland vollzieht. Wechseln Sie ab 2009 Ihr Kreditinstitut und lassen Sie gleichzeitig Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, ist die übertragende Inlandsbank verpflichtet, der empfangenden Bank alle Steu-er relevanten Daten (Anschaffungskosten usw.) zu übermitteln. Regelmäßig wird es aber zu Schwierigkeiten kommen bei einem Banken- bzw. Depotwechsel vom Ausland in das Inland. In vielen Fällen wird die Aus-landsbank brauchbare Steuerdaten nicht übermitteln bzw. ein Nachweis über ein ausländisches Kreditinstitut nicht erbracht werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die übertragende Bank ein Kreditinstitut mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR ist (z. B. alle Schweizer Konten, die übertragen werden sollen). Ist die übertragende Bank in einem anderen Vertragsstaat der EU/des EWR ansässig, kann der Nachweis der An-schaffungsdaten durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts erbracht werden. Selbst aufbewahrte Bankbelege zählen nicht als Nachweis.<br />
Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, muss die neue Depot führende Bank im Inland im Falle der Ver-äußerung der übertragenen Wertpapiere als Veräußerungsgewinn 30 % der Einnahmen aus der Veräuße-rung oder Einlösung ansetzen und Abgeltungsteuer darauf abführen. Zuviel gezahlte Steuern können Sie hier nur mit einer Steuererklärung wieder zurückholen.<br />
Zum Nachweis der richtigen Anschaffungsdaten sind Sie berechtigt, nicht aber verpflichtet. Sie können es im Einzelfall auch bei dem Pauschalabzug belassen. Ich/wir errechnen für Sie gerne den steuerpflichtigen Ver-äußerungsgewinn und analysieren für Sie in diesem Zusammenhang, welche Variante die bessere ist, ent-weder die 30 %-Methode oder der tatsächliche Veräußerungsgewinn.<br />
4. Anschaffungskosten-Berichtigung<br />
In Veräußerungsfällen von Wertpapieren kann es künftig vorkommen, dass Ihre Depotbank bestimmte An-schaffungskosten im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht berücksichtigt hat. Sofern Sie (weitere) Anschaffungskosten geltend machen wollen, die Ihren abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn min-dern, müssen Sie dies im Rahmen einer Steuererklärung tun. Sprechen Sie uns an, welche Kosten Sie als weitere Anschaffungskosten Steuer mindernd geltend machen können.<br />
5. Lebensversicherungsverträge<br />
Bei Versicherungsleistungen wird die Abgeltungsteuer zwar direkt vom Versicherungsunternehmen an die Finanzkasse abgeführt, so dass Sie damit im Regelfall nichts zu tun haben. Dies gilt aber nicht für alle Fälle. Denn die Versicherung berechnet die Steuer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleis-tung und der geleisteten Beiträge. Dies führt in Fällen, in denen ein gebrauchter Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde, zu einer Überbesteuerung. Denn der gezahlte Kaufpreis ist wegen der auf den Sparanteil der Versicherungsbeiträge aufgelaufenen Erträge regelmäßig höher als die Summe der gegen-über der Versicherung geleisteten Beiträge. Der gezahlte Kaufpreis liegt dem Versicherungsunternehmen aber nicht vor.<br />
In solchen Fällen müssen daher die (höheren) Anschaffungskosten in Form des Kaufpreises der Versiche-rungsleistung im Steuerveranlagungsverfahren steuermindernd gegengerechnet werden. Hierzu ist eine Steuererklärung notwendig. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine gebrauchte Police erworben haben. Selbstverständlich bin ich/sind wir dabei behilflich.<br />
6. Kirchensteuer<br />
Die Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe die Einkommensteuer, das wissen Sie. Im Rahmen der neuen Abgeltungsteuer wird dies in der Form berücksichtigt, dass sich der effektive Abgeltungsteuersatz im Kir-chensteuerabzugsverfahren auf 24,51 % ermäßigt. Damit ist der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausga-be im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung insoweit ausgeschlossen.<br />
Ich/wir möchten Sie aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass der ermäßigte Abgeltungsteuersatz nur dann zum Tragen kommt, wenn der Kirchensteuerabzug beim Depot führenden Institut beantragt worden ist. An-dernfalls ist die Festsetzung der Kirchensteuer in der Steuerveranlagung vorzunehmen. Die Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung ist insoweit wieder erforderlich. Sprechen Sie mich//uns wegen des Steuer mindernden Effekts des Sonderausgabenabzugs bei der Kirchensteuer unbedingt an.<br />
7. Ausländische Quellensteuern<br />
Ausländische Quellensteuern können auf die Abgeltungsteuer angerechnet werden. Zur Geltendmachung der ausländischen Quellensteuer ist unbedingt eine Steuererklärung abzugeben. Sprechen Sie mich/uns an, wenn Ihnen eine ausländische Bank eine EU-Zinssteuer abgezogen hat. Ich/wir holen Ihnen gezahlte EU-Zinssteuern im Veranlagungsverfahren wieder zurück.<br />
8. Niedrigerer Steuersatz<br />
Schließlich ist eine Steuererklärung ratsam, wenn Ihr individueller progressiver Steuersatz unter oder nahe dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Könnte das bei Ihnen der Fall sein, sollten Sie dies mir/uns unbe-dingt mitteilen. Ich/wir errechnen den für Sie maßgeblichen Steuersatz und erläutern Ihnen, inwieweit für Sie das Steuerveranlagungsverfahren im Vergleich zum Abgeltungsteuer-Abzugsverfahren günstiger ist. Zu viel gezahlte Abgeltungsteuer holen wir ggf. für Sie zurück.</p>
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		<title>Modernisierung des HGB-Bilanzrechts nimmt konkrete Formen an</title>
		<link>http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/steuerberaterblog-41-modernisierung-des-hgb-bilanzrechts-nimmt-konkrete-formen-an/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Sep 2008 12:43:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Bilanzierung]]></category>

		<category><![CDATA[Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz]]></category>

		<category><![CDATA[BilMoG]]></category>

		<category><![CDATA[Maßgeblichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausgangslage
Spätestens seit dem Jahr 2005 sind die bilanzierenden Unternehmen in Deutschland in zwei Lager geteilt:
Auf der einen Seite stehen die börsennotierten Unternehmen und Konzerne, die ihre Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen müssen. Die IFRS stellen ein komplexes Regelwerk dar und verfolgen vorrangig das Ziel, den Investoren nützliche Informationen über die Vermögens-, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgangslage</strong><br />
Spätestens seit dem Jahr 2005 sind die bilanzierenden Unternehmen in Deutschland in zwei Lager geteilt:</p>
<p>Auf der einen Seite stehen die börsennotierten Unternehmen und Konzerne, die ihre Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen müssen. Die IFRS stellen ein komplexes Regelwerk dar und verfolgen vorrangig das Ziel, den Investoren nützliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu liefern.<br />
Auf der anderen Seite steht die große Zahl der kleineren und mittelständischen Unternehmen, die ganz überwiegend noch ihre Bilanzen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen. Das HGB ist in seiner Tradition stark dem Gläubigerschutz verpflichtet und betont daher den Grundsatz vorsichtiger Bilanzierung wesentlich stärker als die IFRS. Außerdem sind die HGB-Abschlüsse immer noch die Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns.</p>
<p>Die Entwicklung ist allerdings - insbesondere für international agierende Mittelständler - nicht unproblematisch, denn die HGB-Bilanzen werden im Ausland vielfach nicht verstanden. Zudem erschweren die vielen Wahlrechte im HGB einen Vergleich zwischen Bilanzen verschiedener Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Entwicklung erkannt und reagiert: Nachdem das Bundesjustizministerium am 8. November 2007 einen ersten Referentenentwurf für das seit Längerem erwartete Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vorgelegt hatte, folgte am 21. Mai  2008  der Gesetzentwurf der Bundesregierung. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen und Klarstellungen.</p>
<p><strong>Zielsetzung</strong><br />
Der Gesetzgeber erteilt allen Vorschlägen, auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Bilanzierung nach den IFRS vorzuschreiben, eine klare Absage. Vielmehr soll das &#8220;kostengünstige und einfache HGB-Recht&#8221; als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und Besteuerung beibehalten und gleichzeitig durch eine Verbesserung der Aussagekraft für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt werden.</p>
<p><strong>Deregulierung und Kostensenkung</strong><br />
Ein Ziel des BilMoG besteht in der Deregulierung und Kostensenkung für kleine und mittelgroße Unternehmen. Diesem Zweck dienen insbesondere zwei Änderungen:</p>
<p>Einzelkaufleute mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500.000 EUR und einem Gewinn von bis zu 50.000 EUR werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Erstellung eines Inventars und Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit.</p>
<p>Die Schwellenwerte für die Klassifizierung als kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften werden angehoben.</p>
<p>o Gesellschaften gelten in Zukunft als klein, wenn sie nicht mehr als 9.680.000 EUR Umsatz (bisher: 8.030.000 EUR) erzielen, ihre Bilanzsumme nicht größer als 4.840.000 EUR (bisher: 4.015.000 EUR) ist und sie nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen.</p>
<p>o Für mittelgroße Gesellschaften liegt die Schwelle zur großen Gesellschaft in Zukunft bei Umsatzerlösen von 38.500.000 EUR (bisher: 32.120.000 EUR), einer Bilanzsumme von 19.250.000 EUR (bisher: 16.060.000 EUR) und 250 Arbeitnehmern.</p>
<p><strong>Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände</strong><br />
Nach derzeitigem Recht dürfen selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Hierdurch können High-Tech-Unternehmen, die umfangreiche Entwicklungen vornehmen oder beispielsweise eigene Softwareprodukte entwickeln, gegenüber anderen Unternehmen mit überwiegend materiellen Werten hinsichtlich ihrer Eigenkapitaldarstellung benachteiligt werden.</p>
<p>Der Regierungsentwurf beseitigt diese Ungleichbehandlung, indem das Aktivierungsverbot aufgehoben wird. Zukünftig besteht eine Aktivierungspflicht, sofern hierdurch ein Vermögensgegenstand geschaffen wird, der einzeln verwertbar ist. Allerdings sind nur die Kosten für die Entwicklung dieser immateriellen Vermögensgegenstände aktivierungsfähig. Für die Kosten in der (vorgelagerten) Forschungsphase besteht ein Aktivierungsverbot. Ebenfalls nicht aktiviert werden dürfen selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten. In Höhe der aktivierten selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände wird eine Ausschüttungssperre eingeführt.</p>
<p><strong>Änderungen bei außerplanmäßigen Abschreibungen</strong><br />
§ 253 HGB in seiner aktuellen Fassung sieht für den Bilanzierenden zahlreiche Wahlrechte zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen vor. Vielfach ist damit die Möglichkeit zur Legung stiller Reserven verbunden. Lediglich für Kapitalgesellschaften und GmbH &#038; Co. KGs werden diese Wahlrechte teilweise eingeschränkt. Die nunmehr vorgesehenen Einschränkungen betreffen dagegen alle Kaufleute:</p>
<p>So sollen Abschreibungen auf Anlagevermögen nur noch zulässig sein, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (Ausnahme: Finanzanlagen). Abschreibungen für zukünftige Wertschwankungen im Umlaufvermögen oder im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sind nicht mehr zulässig. Fallen zu einem späteren Zeitpunkt die Gründe für die Abschreibungen weg, so besteht ein Wertaufholungsgebot (Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert).</p>
<p><strong>Ansatz und Bewertung von Rückstellungen</strong><br />
Die Risikovorsorge in Form von Rückstellungen stellt traditionell ein bedeutendes bilanzpolitisches Werkzeug für den Bilanzierenden dar. Gesetzliche und faktische Wahlrechte bei der Einschätzung von Risiken und der Festlegung von Bewertungsparametern eröffnen hier ein großes Gestaltungspotenzial, das mit der Reform des HGB-Bilanzrechts eingeschränkt werden soll:</p>
<p>* In Zukunft dürfen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen Rückstellungen nur noch gebildet werden, wenn die Maßnahmen im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden.<br />
* Für später nachgeholte Instandhaltungen sind Rückstellungen in Zukunft genauso unzulässig wie für sämtliche weiteren Aufwendungen, bei denen noch keine ungewisse Verbindlichkeit besteht.<br />
* Grundlegende Änderungen ergeben sich auch bei der Bewertung langfristiger Rückstellungen. Diese sind unter Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten. Gleichzeitig erfolgt eine Abzinsung mit von der Bundesbank vorgegebenen Zinssätzen.<br />
* Soweit Pensionsrückstellungen bisher auch in der Handelsbilanz gemäß den steuerlichen Vorschriften (§ 6a EStG) bewertet wurden, führt die Neuregelung zu einem deutlichen Anstieg der Rückstellungen. Dieser Mehraufwand darf jedoch über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren verteilt werden.</p>
<p><strong>Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit</strong><br />
Die Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sollen weitestgehend steuerneutral ausgestaltet werden. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung bleibt grundsätzlich unberührt. Allerdings entfällt in Zukunft die sogenannte &#8220;umgekehrte Maßgeblichkeit&#8221;. Danach sind die Unternehmen in Zukunft nicht mehr gehalten, zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen (Sonderabschreibungen, steuerfreie Rücklagen) die entsprechenden Wahlrechte bereits in der Handelsbilanz auszuüben. Vielmehr erfolgen die entsprechenden Buchungen in Zukunft ausschließlich in der Steuerbilanz.</p>
<p>Für Wirtschaftsgüter, die durch die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten in der Steuerbilanz mit einem von der Handelsbilanz abweichenden Wert angesetzt werden, müssen in Zukunft eigenständige steuerliche Bestandsverzeichnisse geführt werden. Faktisch bedeutet das in vielen Fällen die Verpflichtung zur Aufstellung einer eigenständigen Steuerbilanz.</p>
<p><strong>Bilanzierung von latenten Steuern</strong><br />
Bereits in den letzten Jahren hat sich das Bilanzsteuerrecht teilweise von den handelsrechtlichen Regelungen abgekoppelt. Durch die nun anstehenden Änderungen im HGB werden Abweichungen zwischen HGB-Rechnungslegung und steuerlicher Gewinnermittlung weiter zunehmen. Damit wachsen auch der Umfang und die Bedeutung von latenten Steuern. Während sich bislang bei derartigen Abweichungen regelmäßig aktive latente Steuern ergaben, für die das HGB ein Aktivierungswahlrecht vorsah, kann es durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit in Zukunft auch verstärkt zu passiven latenten Steuern kommen.</p>
<p>Nach dem Referentenentwurf des BilMoG besteht künftig eine Ansatzpflicht für aktive und passive latente Steuern. Diese werden durch Vergleich der handels- und steuerbilanziellen Buchwerte für sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ermittelt. Auch für steuerliche Verlustvorträge müssen aktive latente Steuern angesetzt werden, soweit eine Realisierung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Die Ausschüttungssperre für aktivierte latente Steuern bleibt erhalten. Lediglich kleine Gesellschaften brauchen die Vorschriften zur Steuerabgrenzung nicht zu beachten.</p>
<p><strong>Weitere wichtige Änderungen</strong></p>
<p>* Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gilt als Vermögensgegenstand und muss somit aktiviert werden.<br />
* Eine Bilanzierungshilfe für Aufwendungen der Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs darf nicht mehr aktiviert werden.<br />
* Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben wurden, werden stets mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Hierdurch kann es zum Ausweis noch nicht realisierter Gewinne kommen, wenn der Zeitwert die Anschaffungskosten übersteigt. Insoweit besteht allerdings eine Ausschüttungssperre.<br />
* Bei Sicherungsgeschäften zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken werden Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst.<br />
* In die Herstellungskosten sind neben den Einzelkosten auch zwingend die variablen Gemeinkosten einzubeziehen. Für fixe Gemeinkosten besteht ein Einbeziehungswahlrecht, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Hierdurch wird eine Annäherung an die steuerliche Wertuntergrenze für Herstellungskosten erreicht.<br />
* Der Katalog der Angabepflichten im Anhang wird deutlich erweitert.<br />
* In den Konzernabschluss müssen künftig auch sogenannte Zweckgesellschaften einbezogen werden, ohne dass hierzu eine Beteiligung des Mutterunternehmens erforderlich ist.</p>
<p><strong>Anwendungsvorschriften</strong></p>
<p>* Der Großteil der Änderungen ist erstmalig für nach dem 31.12. 2008  beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, bei kalendergleichem Geschäftsjahr also im Jahr 2009.<br />
* Einige Erleichterungen (z. B. Anhebung der Schwellenwerte) werden bereits ein Jahr früher wirksam.<br />
* Das Aktivierungsgebot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt für Entwicklungen, die nach dem 31.12. 2008  begonnen werden.<br />
* Einige nach neuem Recht nicht mehr zulässige Bilanzansätze (z. B. Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklageanteil) können weiter fortgeführt oder alternativ unmittelbar zugunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden.</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>* Durch die Verbreitung der investororientierten International Financial Reporting Standards (IFRS) ist ein starker Reformdruck auf das traditionell dem Gläubigerschutzgedanken verpflichtete HGB-Bilanzrecht entstanden.<br />
* Der vorliegende Regierungsentwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) macht deutlich, dass das Bilanzrecht des HGB vor seiner umfassendsten Reform seit dem Bilanzrichtliniengesetz im Jahr 1985 steht.<br />
* Durch die Abschaffung zahlreicher Wahlrechte werden die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit von HGB-Abschlüssen zweifellos verbessert.<br />
* Gleichzeitig wird dem Bilanzierenden eine Vielzahl von bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten genommen. Vor dem Hintergrund einer deutlich verschärften Publizitätspflicht der Jahresabschlüsse ist diese Entwicklung insbesondere für mittelständische Unternehmen nicht unproblematisch.<br />
* Andererseits nimmt die Zahl der impliziten Wahlrechte und Ermessensspielräume (z. B. bei der Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände oder latenter Steuern) zu.<br />
* Einige Änderungen wie die Aktivierungspflicht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die Ansatzpflicht für sämtliche latente Steuern und die erweiterten Angabepflichten im Anhang werden zu Mehrbelastungen bei der Datenermittlung und -aufbereitung führen. Teilweise müssen die organisatorischen Vorkehrungen erst geschaffen werden. Auch wenn die Neuerungen überwiegend erst im Geschäftsjahr 2009 wirksam werden, sollten sich die bilanzierenden Unternehmen frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen. Die ggf. zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen betreffen nicht nur das Rechnungswesen der Unternehmen.</p>
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		<title>Freiberufler-Personengesellschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 07:37:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[Abfärberegelung]]></category>

		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>

		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/?p=39</guid>
		<description><![CDATA[Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-Personengesellschaft führt dies nach der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Freiberufler-GmbH handelt (BFH VIII R 74/05 vom 08.04.2008)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-Personengesellschaft führt dies nach der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Freiberufler-GmbH handelt (BFH VIII R 74/05 vom 08.04.2008)</p>
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		<title>Geringwertige Wirtschaftsgüter</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 06:40:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Geringwertige Wirtschaftsgüter]]></category>

		<category><![CDATA[GWG]]></category>

		<category><![CDATA[Unternehmenssteuerreform]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufgrund der Unternehmensteuerreform wurden ab 01.01.2008 die Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern geändert. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Änderungen:
-	Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto 150 Euro nicht übersteigen, müssen ab 2008 sofort abgeschrieben werden (Vorsicht: das alte Wahlrecht wurde aufgehoben!).
-	Für Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) bleibt die alte Grenze von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund der Unternehmensteuerreform wurden ab 01.01.2008 die Regelungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern geändert. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die einzelnen Änderungen:</p>
<p>-	Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto 150 Euro nicht übersteigen, müssen ab 2008 sofort abgeschrieben werden (Vorsicht: das alte Wahlrecht wurde aufgehoben!).<br />
-	Für Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) bleibt die alte Grenze von 410 Euro bestehen.<br />
-	Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto über 150 Euro aber unter 1.000 Euro liegen, müssen auf einem Sammelkonto gebucht und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden (20%).<br />
-	Auf dem Sammelkonto wird nur der Zugang erfasst (weder Verbrauch noch Ausscheiden muss festgehalten werden).</p>
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		<title>Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jul 2008 12:44:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-Tipps]]></category>

		<category><![CDATA[Abzugsfähigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Bewirtung]]></category>

		<category><![CDATA[Bewirtungsaufwand]]></category>

		<category><![CDATA[Formvorschriften]]></category>

		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind Bewirtungsaufwendungen angemessen und können diese als solche nachgewiesen werden, kann die volle Vorsteuer gezogen werden. Werden Bewirtungsaufwendungen von der Finanzverwaltung aber wegen verletzter Formvorschriften nicht als Betriebsausgabe anerkannt, kann dennoch die volle Vorsteuer gezogen werden (BFH 12.08.2004, V R 49/02).
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind Bewirtungsaufwendungen angemessen und können diese als solche nachgewiesen werden, kann die volle Vorsteuer gezogen werden. Werden Bewirtungsaufwendungen von der Finanzverwaltung aber wegen verletzter Formvorschriften nicht als Betriebsausgabe anerkannt, kann dennoch die volle Vorsteuer gezogen werden (BFH 12.08.2004, V R 49/02).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Abgabe der Steuererklärungen</title>
		<link>http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/steuerberaterblog-36-abgabe-der-steuererklaerungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jul 2008 12:43:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Abgabefrist]]></category>

		<category><![CDATA[Abgabepflicht]]></category>

		<category><![CDATA[Antragsveranlagung]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtveranlagung]]></category>

		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht jeder muß zwingend eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Man unterscheidet zwischen Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung. Wenn man nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, aber dennoch eine Steuererstattung erreichen will, kann man eine Antragsveranlagung vornehmen lassen. 
Die Antragsveranlagung konnte man für die Jahre bis 2004 innerhalb von 2 Jahren beim Finanzamt einreichen. Für die Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jeder muß zwingend eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Man unterscheidet zwischen Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung. Wenn man nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, aber dennoch eine Steuererstattung erreichen will, kann man eine Antragsveranlagung vornehmen lassen. </p>
<p>Die Antragsveranlagung konnte man für die Jahre bis 2004 innerhalb von 2 Jahren beim Finanzamt einreichen. Für die Jahre ab 2005 gilt eine 4-jährige Frist. D.h. für das Jahr 2005 kann man noch bis zum Ende des Jahres 2009 eine Steuererklärung abgeben.</p>
<p>Wird man pflichtveranlagt, muss man seine Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Man kann ggf. versuchen, bei dem Finanzamt eine Fristverlängerung zu erreichen. Beauftragt man einen Steuerberater mit der Bearbeitung der Steuererklärung, hat man 12 Monate Zeit, diese beim Finanzamt einzureichen. </p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung</title>
		<link>http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/steuerberaterblog-35-kein-steuerabzug-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-bei-barzahlung/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 2008 11:41:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-Tipps]]></category>

		<category><![CDATA[Barzahlung]]></category>

		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>

		<category><![CDATA[Haushaltsnahe Dienstleistungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich nach § 35a EStG die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 % der Aufwendungen für die Lohnkosten, höchstens jedoch um 600 Euro.
Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist nach § 35a EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich nach § 35a EStG die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 % der Aufwendungen für die Lohnkosten, höchstens jedoch um 600 Euro.<br />
Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist nach § 35a EStG, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist.<br />
Mit Urteil vom 28.02.2008 (AZ: 1 K 791/07) entschied das Finanzgericht des Landes Sachsen- Anhalt, dass Steuerermäßigungen für bar gezahlte Rechnungen aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. </p>
<p>Daher mein Tipp: Zahlen Sie Handwerkerrechnungen, die Sie steuerlich geltend machen wollen, immer per Überweisung.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, rufen Sie mich an.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Änderung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab 01.07.2008</title>
		<link>http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/steuerberaterblog-34-aenderung-des-beitragssatzes-in-der-pflegeversicherung-ab-01072008/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jun 2008 12:17:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>

		<category><![CDATA[Pflegereform]]></category>

		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Finanzierung der Pflegereform wird ab 01.07.2008 der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 % angehoben.
Für Kinderlose bleibt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % bestehen. Der Gesamtbeitrag beträgt dann 2,20 %.
Hintergrund ist die Reform der Pflegversicherung zum 1.7.2008. Danach werden die Leistungen der Pflegeversicherung in drei Schritten erhöht. Es sollen die Leistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Finanzierung der Pflegereform wird ab 01.07.2008 der Beitragssatz der Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 % angehoben.<br />
Für Kinderlose bleibt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % bestehen. Der Gesamtbeitrag beträgt dann 2,20 %.</p>
<p>Hintergrund ist die Reform der Pflegversicherung zum 1.7.2008. Danach werden die Leistungen der Pflegeversicherung in drei Schritten erhöht. Es sollen die Leistungen für Demenzkranke, psychisch Kranke und geistig behinderte Menschen von 460 Euro auf bis zu 2.400 Euro pro Jahr erhöht.<br />
Für die ambulante Pflege steigen die Leistungen in Pflegstufe 1 von monatlich 384 auf 450 Euro, in Pflegstufe 2 von monatlich 921 auf 1.100 Euro und in Pflegstufe 3 von monatlich 1.432 auf 1.550 Euro.<br />
Es wird auch eine Pflegzeit für Beschäftigte eingeführt. Für Angehörige von Pflegebedürftigen besteht ein Anspruch auf Pflegezeit bei Betrieben von mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit kann bis zu 6 Monate betragen. In dieser Zeit bezieht der Arbeitnehmer kein Gehalt, es wird aber die soziale Absicherung über die Rentenversicherung gewährleistet. Sofern keine anderweitige Versicherung besteht, gewährt die Pflegversicherung einen Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegversicherung.  von der Pflegeversicherung aber die Beiträge zur Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung gilt eine ähnliche Rechtslage wie bei der Inanspruchnahme von Elternzeit.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verluste nach § 10 d EStG sind steuerlich nicht mehr vererblich</title>
		<link>http://www.steuerberater-dethlefs-hamburg.de/steuerberaterblog-33-verluste-nach-10-d-estg-sind-steuerlich-nicht-mehr-vererblich/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jun 2008 13:54:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Joachim</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>

		<category><![CDATA[Erbschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

		<category><![CDATA[Verluste]]></category>

		<category><![CDATA[Verrechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Zivilrecht geht mit dem Tod einer Person gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen auf den oder die Erben über. Auch haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB, d.h. die Erben haben die Verbindlichkeiten des Erblassers zu bedienen. Übersteigen die Schulden das positive Vermögen des Erblassers, besteht für die Erben aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zivilrecht geht mit dem Tod einer Person gemäß § 1922 Abs. 1 BGB das Vermögen auf den oder die Erben über. Auch haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB, d.h. die Erben haben die Verbindlichkeiten des Erblassers zu bedienen. Übersteigen die Schulden das positive Vermögen des Erblassers, besteht für die Erben aber die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes gemäß § 1942 BGB. Die Ausschlagung der Erbschaft hat innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen.<br />
Im Steuerrecht können Verluste im Jahr ihrer Entstehung mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sind die Verluste jedoch noch höher, besteht die Möglichkeit die Verluste mit Gewinnen der beiden Vorjahre zu verrechnen. Reichen diese Gewinne immer noch nicht aus, können die Verluste auf spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.<br />
Bislang galt im Steuerrecht die sog. Fußstapfentheorie. D.h. im Erbfall bestand für den Erben die Möglichkeit die Verluste des Erblassers in der eigenen Einkommensteuer im gleichen Maße zu berücksichtigen, wie der Erblasser.<br />
Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) diese auf der bisherigen jahrzehntelangen Rechtsprechung beruhende Regelung gekippt. Danach besteht für die Erben künftig nicht mehr die Möglichkeit die vom Erblasser nicht ausgenutzten Verluste steuerlich zu verwerten. Begründet wird dies, durch die Prinzipien der Einkommensteuer. Sie ist eine  Personensteuer, die die jeweilige Leistungsfähigkeit einzelner Personen individuell besteuere.  Eine Übertragung von Verlusten auf die Erben sei damit nicht vereinbar. Aus Vertrauensschutzgründen gilt diese Regelung erst mit Wirkung für die Zukunft ab dem Veröffentlichungsdatum des Urteils vom 28.03.2008. </p>
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